Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Genehmigung einer Fischzuchthalle mit Quarantänestation.
Mit Bauantrag vom 14.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Fischzuchthalle mit Quarantänestation auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück L. 1 in P. (Parzellen-Nrn. 103 und 104 in Flur 4 der Gemarkung H.).
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