VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2019
17 P 18.1852
Normen:
BayPVG Art. 71; BayPVG Art. 82 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 287
NZA-RR 2020, 101
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 20 P 17.429

Personalvertretungsrechtliches Beschwerdeverfahren; Formanforderungen an einen Einigungsstellenbeschluss; Unterschrift durch die abstimmenden Einigungsstellenmitglieder; Keine Nachholbarkeit der Unterschriften ab dem Zeitpunkt der Zustellung; Kein analoger Rückgriff auf die schiedsgerichtlichen Unterschriftsvorgaben; Zustellungserfordernis; Formunwirksamkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 17 P 18.1852

DRsp Nr. 2020/1729

Personalvertretungsrechtliches Beschwerdeverfahren; Formanforderungen an einen Einigungsstellenbeschluss; Unterschrift durch die abstimmenden Einigungsstellenmitglieder; Keine Nachholbarkeit der Unterschriften ab dem Zeitpunkt der Zustellung; Kein analoger Rückgriff auf die schiedsgerichtlichen Unterschriftsvorgaben; Zustellungserfordernis; Formunwirksamkeit

1. Das Zustellungserfordernis des Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG setzt die Schriftform eines Einigungsstellenbeschlusses voraus, der nur genügt ist, wenn alle an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden Einigungsstellenmitglieder (Art. 71 Abs. 4 BayPVG) unterzeichnen.2. Wird ein Einigungsstellenbeschluss gemäß Art. 71 Abs. 5 Satz 1 BayPVG zugestellt, ohne dass die erforderlichen Unterschriften der abstimmenden Einigungsstellenmitglieder vorliegen, führt dies zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, wobei die Unterschriften ab dem Zeitpunkt der Zustellung nicht nachgeholt werden können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayPVG Art. 71; BayPVG Art. 82 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.