OLG München - Beschluss vom 28.09.2020
Verg 3/20
Normen:
VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2;
Fundstellen:
NZBau 2021, 493

Pflicht der Vergabestelle zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für Objektplanungsleistungen

OLG München, Beschluss vom 28.09.2020 - Aktenzeichen Verg 3/20

DRsp Nr. 2021/4712

Pflicht der Vergabestelle zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb für Objektplanungsleistungen

1. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV lässt sich eine Pflicht der Vergabestelle, auf einen Teilnahmewettbewerb zu verzichten, nicht entnehmen. 2. Jedenfalls hätte ein Verstoß gegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV keinen bieterschützenden Charakter, sodass eine Rüge im Vergabenachprüfungsverfahren ohne Erfolg bleiben muss. 3. Insbesondere ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, bei einem als Werk der Baukunst urheberrechtlich geschützten Zweckbau den Urheber mit einer Umgestaltung ggfls. einschließlich eines Teilabrisses des Bauwerks zu beauftragen. Vielmehr ist bei einer Änderung des Bedarfs eine Umgestaltung auszuschreiben.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 29.05.2020, Az. RMF-SG 21- 3194-5-4 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 173 GWB sowie einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst.

IIII.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 125.000,00 Euro.

Normenkette:

VgV § 14 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.