OLG Köln - Urteil vom 12.10.2016
16 U 21/15
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 635 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2017, 922
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 191/14

Pflicht des Unternehmers zu einem Bedenkenhinweis

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 16 U 21/15

DRsp Nr. 2017/3144

Pflicht des Unternehmers zu einem Bedenkenhinweis

1. Stellt der Unternehmer fest, dass die ihm übergebene Planung nicht geeignet ist, ein mängelfreies Werk zu erstellen , so ist er zu einem Hinweis an den Auftraggeber verpflichtet. 2. Dieser Hinweis ist in deutlicher Form und nicht nur als Randbemerkung zu einem Kostenvoranschlag zu erteilen. 3. Auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis nicht erfolgt ist, so ist doch der Auftraggeber im Falle eigener Fachkunde und jedenfalls auch aufgrund des Hinweises in dem Kostenvoranschlag verpflichtet, sich mit den einschlägigen technischen Regeln über die Errichtung des Werks auseinander zusetzen. Unterbleibt dies und ist das Werk mangelhaft, so muss sich der Unternehmer ein Mitverschulden von 1/4 anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9.1.2015 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 191/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 75 % der Ansprüche der S GbR (vertreten durch den Gesellschafter Rechtsanwalt V, I-allee 00, XXXXX C) bezüglich der mit der Sanierung des Gussasphalts hinsichtlich des Bauvorhabens X-straße 00-000/H-straße 00, XXXXX C, anfallenden Aufwendungen freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.