OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2016
6 Verg 4/16
Normen:
GWB a.F. § 97 Abs. 1; GWB a.F. § 98 Nr. 2; GWB a.F. § 101a Abs. 1; GWB a.F. § 101b Abs. 1; GWB a.F. § 101b Abs. 2; GWB a.F. § 107;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VK 13/16

Pflicht einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zur Durchführung von Vergabeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2016 - Aktenzeichen 6 Verg 4/16

DRsp Nr. 2017/2112

Pflicht einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zur Durchführung von Vergabeverfahren

Die Beurteilung, ob eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB a.F. (entspricht inhaltlich § 99 Nr. 2 GWB n.F.) ist, richtet sich nach funktionaler Betrachtung. Der soziale Wohnungsbau und die soziale Wohnraumförderung stellen als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe dar. In diesem Bereich tätige kommunale Wohnungsbaugesellschaften üben die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe regelmäßig auch dann in nichtgewerblicher Art aus, wenn sie daneben in Gewinnerzielungsabsicht unter Marktbedingungen Wohnraum anbieten. Es entspricht dem typischen Bild heutiger kommunaler Wohnungsbaugesellschaften, dass sie die Aufgabe der sozialen Wohnraumförderung mit der Tätigkeit eines nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten agierenden Wohnungsunternehmens verbinden. Das ändert nichts daran, dass die im Allgemeininteresse liegende besondere Aufgabe der sozialen Wohraumförderung eine solche nichtgewerblicher Art ist.

Die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 25. August 2016 - VK 13/16 - wird zurückgewiesen.

Die Auftraggeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.