OLG München - Urteil vom 24.01.2019
29 U 1781/18 Kart
Normen:
BGB § 26; BGB § 826; GWB § 20 Abs. 5;
Fundstellen:
WRP 2019, 1091
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 7111/17

Pflicht eines Bundes-Sportverbandes zur Aufnahme mehrerer Landesverbände aus einem Bundesland

OLG München, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 29 U 1781/18 Kart

DRsp Nr. 2019/5971

Pflicht eines Bundes-Sportverbandes zur Aufnahme mehrerer Landesverbände aus einem Bundesland

Hat ein Monopolsportverband das Ein-Platz-Prinzip in seiner Satzung verankert und lässt eine Ausnahme nur dann zu, wenn der um Aufnahme nachsuchende Verband eine Mitgliederstärke aufweist, die von einem Großteil der Verbandsmitglieder nicht erreicht wird, kann der Monopolverband sich zur Ablehnung der Aufnahme eines neuen Verbandes wegen der nicht diskriminierungsfreien Ausgestaltung des Ein-Platz-Prinzips nicht auf dieses berufen.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 26; BGB § 826; GWB § 20 Abs. 5;

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger als Verbandsmitglied aufzunehmen.

Der Kläger ist einer der zwei Taekwondo-Landesverbände in N.-W. Der Beklagte ist die bundesweite Spitzenorganisation der Taekwondo-Landesverbände in Deutschland.

I. II.