KG - Urteil vom 14.02.2019
27 U 64/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 635 Abs. 3; BGB § 275 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 70/17

Pflichten des mit dem Einbau einer Fußbodenheizung ausschließlich in der Küche beauftragten Unternehmers

KG, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 27 U 64/18

DRsp Nr. 2020/8890

Pflichten des mit dem Einbau einer Fußbodenheizung ausschließlich in der Küche beauftragten Unternehmers

1. Ist Gegenstand eines Bauträgervertrages u.a. die Verlegung einer Fußbodenheizung mit Ausnahme der Küche, so ist ein Drittunternehmer, der mit dem Einbau eines zusätzlichen, separat regelbaren Fußbodenheizkreises in der Küche zu einem Pauschalpreis von 200 EUR beauftragt wird, nicht verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen, dass dies eine kostenträchtige Umlegung sämtlicher Zuleitungen erfordert. 2. Unterlässt er den Einbau der Fußbodenheizung, so stellt sich die Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig i.S. von §§ 275 Abs. 2, 635 Abs. 3 BGB dar, wenn dem vereinbarten Pauschalpreis von 200 EUR Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 40.000 EUR gegenüber stehen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 58 O 70/17 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.