Die Beklagten sind zur Errichtung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines "Bauherrenmodells" von den Klägern zu Treuhändern bestellt worden. Die Kläger begehren von ihnen Schadensersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten. Nach den notariell beurkundeten Verträgen vom 16./17. bzw. vom 15./23. Dezember 1981 sollte der Kläger zu 1 die aus der Anlage des Angebots ersichtliche Wohnung Nr. 16, die Klägerin zu 2) die Wohnung Nr. 4, jeweils nach Maßgabe der Anlage des Angebots, als "Bauherren" errichten und erwerben.
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