BGH - Urteil vom 05.07.1990
VII ZR 26/89
Normen:
BGB § 276 Abs.1;
Fundstellen:
BB 1990, 1582
BauR 1990, 749
DB 1990, 1912
DRsp I(125)350b
DRsp I(138)594b
DRsp-ROM Nr. 1992/1115
NJW 1990, 2464
VersR 1990, 1250
WM 1990, 1623
ZfBR 1996, 261
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Pflichten des Treuhänders bei Bildung von Wohnungseigentum; Hinweispflicht des Steuerberaters

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen VII ZR 26/89

DRsp Nr. 1992/1114

Pflichten des Treuhänders bei Bildung von Wohnungseigentum; Hinweispflicht des Steuerberaters

»1. Ein Treuhänder, der im Rahmen des Bauherrenmodells Erklärungen zur Bildung und zum Erwerb von Eigentumswohnungen als Vertreter des Bauherrn abgibt, muß prüfen, ob die Wohnung vom Veräußerungsvertrag abweichende öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen aufweist (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219 = ZfBR 1989, 58). 2. Ein Steuerberater, der im Bauherrenmodell als Treuhänder tätig ist, muß auf begangene Pflichtverletzungen und auf die laufende Verjährungsfrist hinweisen.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1;

Tatbestand:

Die Beklagten sind zur Errichtung von Eigentumswohnungen im Rahmen eines "Bauherrenmodells" von den Klägern zu Treuhändern bestellt worden. Die Kläger begehren von ihnen Schadensersatz wegen Verletzung von Treuhänderpflichten. Nach den notariell beurkundeten Verträgen vom 16./17. bzw. vom 15./23. Dezember 1981 sollte der Kläger zu 1 die aus der Anlage des Angebots ersichtliche Wohnung Nr. 16, die Klägerin zu 2) die Wohnung Nr. 4, jeweils nach Maßgabe der Anlage des Angebots, als "Bauherren" errichten und erwerben.