OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.04.2013
17 U 88/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 284/09

Pflichten eines Anlageberaters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 17 U 88/11

DRsp Nr. 2013/13908

Pflichten eines Anlageberaters

1. Es stellt sich als Verstoß gegen die Pflicht zur objektgerechten Anlageberatung dar, wenn ein Anlageberater in einem Beratungsgespräch den Eindruck erweckt, dass bei einem Medienfonds kein Totalverlustrisiko bestehe.2. Das gilt auch dann, wenn in den dem Anlageinteressenten vor dem Gespräch überlassenen Anlageprospekt auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurde. Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Anlageberater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, dass die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH - III ZR 83/06 - 12.07.2007; BGH - III ZR 159/07 - 19.06.2008).3. Bei der Rückabwicklung der Fondsanlage sind ausnahmsweise Steuervorteile des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn ihm auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben oder er Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Eigenleistung hinaus gehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. März 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: