OLG Naumburg - Urteil vom 16.12.2022
7 U 40/22
Normen:
HOAI § 34; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 281 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2023, 1285
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/22

Pflichten eines Objektplaners im Hinblick auf die Einhaltung der Vergabevorschriften bei einem öffentlichen AuftragHaftung bei Rückforderung einer öffentlichen Zuwendung wegen Vergaberechtsverstößen

OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 40/22

DRsp Nr. 2023/6690

Pflichten eines Objektplaners im Hinblick auf die Einhaltung der Vergabevorschriften bei einem öffentlichen Auftrag Haftung bei Rückforderung einer öffentlichen Zuwendung wegen Vergaberechtsverstößen

1. Übernimmt der mit der Objektplanung Gebäude nach § 34 HOAI 2013 beauftragte Ingenieur vertraglich sämtliche Grundleistungen des Leistungsbildes in den Leistungsphasen 6 "Vorbereitung der Vergabe" und 7 "Mitwirkung bei der Vergabe" ohne Einschränkungen, so hat er für Vergaberechtsverstöße bei der Zusammenstellung der Vergabeunterlagen, bei der formellen Prüfung der Angebote und bei der zeitnahen Dokumentation des Verlaufs des Vergabeverfahrens, hier insbesondere bezüglich der Angebotsaufklärung und der Einhaltung des Nachverhandlungsverbots, im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistungsrechte einzustehen. 2. Seiner zivilrechtlichen Verantwortlichkeit steht die Pflichtenlast des Bauherrn im Außenverhältnis als öffentlicher Auftraggebers gegenüber den Teilnehmern des Vergabeverfahrens bzw. als Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber nicht entgegen; sie kann allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens des Bauherrn Berücksichtigung finden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.