OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.09.2022
19 A 295/21
Normen:
VwGO (2003) 124a Abs. 3 S. 4; LPO 2003 § 31 Abs. 2; OVP § 31 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1177/19

Pflichtgemäßes Ermessen des zuständigen Prüfungsgremiums bzw. dessen Vorsitzenden betreffend die Gestattung der Anwesenheit weiterer Personen während der Prüfung; Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer; Anforderungen an den Berufungsantrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 19 A 295/21

DRsp Nr. 2022/14991

Pflichtgemäßes Ermessen des zuständigen Prüfungsgremiums bzw. dessen Vorsitzenden betreffend die Gestattung der Anwesenheit weiterer Personen während der Prüfung; Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer; Anforderungen an den Berufungsantrag

1. 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO verlangt nicht, dass ein ausdrücklicher Berufungsantrag gestellt wird. Dem Antragserfordernis wird regelmäßig entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will.2. Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Prüfungsgremiums bzw. dessen Vorsitzenden, inwiefern weiteren Personen die Anwesenheit während der Prüfung gestattet wird, sofern die jeweilige Prüfungsordnung die Anwesenheit weiterer Personen während der Prüfung nicht ausdrücklich ausschließt.