VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.11.2018
8 S 286/17
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 2;

Planerische Bewältigung des Lärmkonflikts beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Obstbaubetrieb

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 8 S 286/17

DRsp Nr. 2019/2213

Planerische Bewältigung des Lärmkonflikts beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Obstbaubetrieb

Zur planerischen Bewältigung des Lärmkonflikts beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen Obstbaubetrieb.

Tenor

Der Bebauungsplan "Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 16. November 2015 und der Bebauungsplan "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III" der Stadt Ravensburg vom 27. März 2017 werden für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 2;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungspläne "Brachwiese III" und "1. Änderung des Bebauungsplans Brachwiese III".

Er ist Eigentümer von südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken, auf denen er neben seiner Hofstelle eine Intensivobstanlage (Apfel- und Kirschanbau) mit einer Fläche von ca. 25 ha betreibt.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik der Antragsgegnerin beschloss die Aufstellung des Bebauungsplans "Brachwiese III" am 23.01.2013, die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 16.02.2013. Im Frühjahr 2013 fanden die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die frühzeitige Behörden- und Trägerbeteiligung statt.