BVerwG - Urteil vom 15.10.2020
7 A 9.19
Normen:
UVPG (2010) § 9 Abs. 1b S. 1 Nr. 2; AEG § 18 Abs. 1 S. 1; AEG § 18g S. 2; BNatSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2021, 1145

Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven hinsichtlich der Verkehrsprognose und Verkehrslärmbelastung; Einbeziehen von planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung i.R.d. fachplanerischen Abwägungsgebots

BVerwG, Urteil vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 7 A 9.19

DRsp Nr. 2021/3560

Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven hinsichtlich der Verkehrsprognose und Verkehrslärmbelastung; Einbeziehen von planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung i.R.d. fachplanerischen Abwägungsgebots

1. Die einem Schienenwegevorhaben zugrunde gelegte Verkehrsprognose und die Ermittlung einer plangegebenen Vorbelastung gehören regelmäßig zu den entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen im Sinne von § 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG 2010 (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 30).2. Das fachplanerische Abwägungsgebot fordert bei der Planfeststellung eines im Bedarfsplan (Anlage zu § 1 BSWAG) als Ausbauvorhaben ausgewiesenen Schienenwegevorhabens auch solche planerischen Alternativen in die Alternativenprüfung einzubeziehen, die als Streckenneubau zu qualifizieren wären.3. Über den Bereich der Bewältigung des Verkehrslärms hinaus bewirkt § 18g Satz 2 AEG keine Verschiebung des für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkts.

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Klägers zu 3 eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.