BVerwG - Beschluß vom 12.12.1990
4 B 143.90
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 52 Nr. 30
Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 24
NVwZ-RR 1991, 524
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 1009/86

Planungsfortgang auf Seiten der Gemeinde nach Nichtigerklärung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 B 143.90

DRsp Nr. 1996/15665

Planungsfortgang auf Seiten der Gemeinde nach Nichtigerklärung eines Bebauungsplans

1. Die Gemeinde muß bei der Aufhebung eines als nichtig erkannten Bebauungsplans auch Erwägungen darüber anstellen, ob ein neuer Plan aufgestellt werden oder ob es bei der gesetzlichen Regelung für unbeplante Gebiete bleiben soll. 2. Beabsichtigt die Gemeinde, einen wegen materieller Mängel unheilbar nichtigen Bebauungsplan aufzuheben, so kann die gebotene Berücksichtigung der betroffenen privaten Belange sie nicht dazu verpflichten, den Rechtsschein der Gültigkeit des Plans dadurch aufrechtzuerhalten, daß sie von der Aufhebung absieht. 3. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt, den bisherigen - nichtigen - Bebauungsplan jedenfalls dann durch eine neue Planung zu ersetzen, wenn dies nicht wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, als die isolierte Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4;

Gründe:

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.