OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.01.2017
8 B 11605/16.OVG
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 31; BauGB § 33; BauGB § 35; BauNVO § 4a Abs. 1; BauNVO § 4a Abs. 2 Nr. 5; LBauO § 70 Abs. 3 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2017, 856
NVwZ-RR 2017, 439
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 853/16

Planungshoheit der Gemeinden bzgl. Abwehrrechts gegen Baumaßnahmen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Moschee in einem besonderen Wohngebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 8 B 11605/16.OVG

DRsp Nr. 2017/2550

Planungshoheit der Gemeinden bzgl. Abwehrrechts gegen Baumaßnahmen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Moschee in einem besonderen Wohngebiet

1. Zur Planungshoheit der Gemeinden gehört ein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen. Dieses Recht schließt einen Anspruch der Gemeinde darauf ein, dass Bauvorhaben hinsichtlich der für die bauplanungsrechtliche Prüfung relevanten Merkmale ausreichend bestimmt sind.2. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Moschee in einem besonderen Wohngebiet.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2 S. 1; BauGB § 29; BauGB § 31; BauGB § 33; BauGB § 35; BauNVO § 4a Abs. 1; BauNVO § 4a Abs. 2 Nr. 5; LBauO § 70 Abs. 3 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.