OVG Hamburg - Beschluss vom 13.08.2009
2 Bs 102/09
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 8 Abs. 3; BauNVO 1990 § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 30 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 186
DVBl 2009, 1324
ZfBR 2010, 156
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 E 929/09

Prägung der Eigenart eines Baugebiets durch den in der Begründung eines Bebauungsplans ausgedrückten Planungswillen; Begründung eines Bebauungsplans als Auslegungshilfe; Bordell als Gewerbebetrieb aller Art oder als besondere Nutzungsart Vergnügungsstätte i.S.d Baunutzungsverordnung (BauNVO); Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch einen Bordellbetrieb in einem Gewerbegebiet

OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 102/09

DRsp Nr. 2009/21963

Prägung der Eigenart eines Baugebiets durch den in der Begründung eines Bebauungsplans ausgedrückten Planungswillen; Begründung eines Bebauungsplans als Auslegungshilfe; Bordell als "Gewerbebetrieb aller Art" oder als besondere Nutzungsart "Vergnügungsstätte" i.S.d Baunutzungsverordnung (BauNVO); Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durch einen Bordellbetrieb in einem Gewerbegebiet

1. Die Begründung eines Bebauungsplans, die in dessen planerischen Festsetzungen keinen Ausdruck gefunden hat, ist nicht geeignet, die Eigenart eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO 1990 zu prägen. 2. Nach dem gegenwärtigen Stand von Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass ein Bordell auch nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1990 weiterhin zu den "Gewerbebetrieben aller Art" gehört und nicht der besonderen Nutzungsart "Vergnügungsstätten" zuzuordnen ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 11 K 1237/09 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.