VGH Bayern - Endurteil vom 29.01.2019
1 BV 16.232
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 15.3358

Privilegierte Zulässigkeit einer dem Verkauf von Sparrgel dienenden Mehrzweckhalle; Privilegierte Zulässigkeit einer eine Unterstellhalle mit Wohncontainern für Saisonarbeitskräfte; Fehlen der der erforderlichen räumlichen Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe; Erheblicher Abstand zwischen den Bauvorhaben und den Spargelfeldern

VGH Bayern, Endurteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 1 BV 16.232

DRsp Nr. 2019/3662

Privilegierte Zulässigkeit einer dem Verkauf von Sparrgel dienenden Mehrzweckhalle; Privilegierte Zulässigkeit einer eine Unterstellhalle mit Wohncontainern für Saisonarbeitskräfte; Fehlen der der erforderlichen räumlichen Nähe zum Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe; Erheblicher Abstand zwischen den Bauvorhaben und den Spargelfeldern

Eine Mehrzweckhalle, die insbesondere der Aufbereitung und dem Verkauf von Spargel dient, und eine Unterstellhalle mit Wohncontainern für Saisonarbeitskräfte, die ca. 5 km von der Hofstelle und 10 - 11 km von den Hauptanbauflächen für Spargel entfernt errichtet werden sollen, sind nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig. Es fehlt an der erforderlichen räumlichen Nähe zu dem Schwerpunkt der betrieblichen Abläufe.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der das gemeindliche Einvernehmen ersetzt wurde.