VGH Bayern - Beschluss vom 26.10.2009
9 ZB 07.2717
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, 5; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; TierSchHuV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 07.563

Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich im Hinblick auf eine bauaufsichtliche Genehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 9 ZB 07.2717

DRsp Nr. 2009/26854

Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich im Hinblick auf eine bauaufsichtliche Genehmigung

Zur Frage der Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4, 5; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; TierSchHuV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. August 2007 ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007, mit denen der Bauantrag des Klägers auf bauaufsichtliche Genehmigung für eine teilweise Überdachung von Hundezwingern abgelehnt wurde, zu Recht abgewiesen hat. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Vorbringen im Zulassungsverfahren folgendes auszuführen: