VGH Bayern - Beschluss vom 04.04.2019
10 C 19.614
Normen:
VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Prozesskostenhilfeverfahren; Abhörungsrüge; Kostenentscheidung; Gegenvorstellung; inhaltliche Unrichtigkeit; entscheidungserheblicher Vortrag

VGH Bayern, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 10 C 19.614

DRsp Nr. 2019/7496

Prozesskostenhilfeverfahren; Abhörungsrüge; Kostenentscheidung; Gegenvorstellung; inhaltliche Unrichtigkeit; entscheidungserheblicher Vortrag

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seine mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2019 zurückgewiesene Beschwerde gegen den den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. November 2018 (RN 4 K 17.556) begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Senat geht dabei davon aus, dass eine Anhörungsrüge auch gegen einen ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe statthaft ist (vgl. VGH BW, B.v. 8.1.2019 - 2 S 2804/18 - juris Rn. 4 m.w.N.) und der Kläger nicht auf die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe verwiesen werden kann. Die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegen jedoch nicht vor.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen.