VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2018
5 S 2105/15
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; BNatSchG § 30; BNatSchG § 44 Abs. 1; BNatSchG § 44 Abs. 5; BImSchG § 50; NatSchG BW § 33; VwGO § 47;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 67

Prüfung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren; Prüfung einer Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB; Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Verbote bei Erstellung des Bebauungsplans; Gefährdung von Fledermäusen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 5 S 2105/15

DRsp Nr. 2018/9274

Prüfung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans aufgrund der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren; Prüfung einer Verletzung des Ermittlungsgebots aus § 2 Abs. 3 BauGB; Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Verbote bei Erstellung des Bebauungsplans; Gefährdung von Fledermäusen

1. Die Regelung in Art. 16 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 628) über das Außerkrafttreten des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745, ber. S. 319), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 471), ist einschränkend so auszulegen, dass die in der Übergangsvorschrift des § 82 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes vom 13. Dezember 2005 für die dort genannten Flächen enthaltenen Freistellungen vom gesetzlichen Biotopschutz fortgelten sollen.2. Die in § 44 BNatSchG geregelten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände können die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans und damit seine Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließen.