OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.11.2019
2 M 83/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 78/19

Prüfung des Bestehens von Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein einseitig grenzständiges Einfamilienhaus; Einfügen des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 2 M 83/19

DRsp Nr. 2020/1098

Prüfung des Bestehens von Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein einseitig grenzständiges Einfamilienhaus; Einfügen des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung

Zum Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für ein einseitig grenzständiges Einfamilienhaus.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller richtet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin und begehrt deren Verpflichtung, dem Beigeladenen die Fortsetzung der Bauarbeiten zu untersagen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, das straßenseitig mit einer grenzständigen Doppelhaushälfte bebaut ist. Die andere Doppelhaushälfte befindet sich auf dem östlich angrenzenden Grundstück Am B-Bau.

Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücks Am B-Bau. Beide Grundstücke grenzen im nördlichen Bereich an den M-Teich an.

1. 2.