BGH - Urteil vom 04.07.2019
I ZR 149/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2-3; UWG § 8 Abs. 4 S. 1; UKlaG § 4 Abs. 1; UKlaG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; UKlaG § 4 Abs. 4; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1729
GRUR 2019, 966
NJW 2019, 3377
WM 2019, 1456
WRP 2019, 1182
ZIP 2019, 1640
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 31/16
OLG Stuttgart, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 165/16

Prüfung eines beanstandeten Verhaltens eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (hier: Deutsche Umwelthilfe); Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse hinsichtlich Indizes für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen; Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

BGH, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen I ZR 149/18

DRsp Nr. 2019/11299

Prüfung eines beanstandeten Verhaltens eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (hier: Deutsche Umwelthilfe); Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse hinsichtlich Indizes für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen; Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen

a) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.