OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.09.2009
OVG 10 S 19.09
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauO Bln § 6 Abs. 4 S. 1, 2; BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VG 13 L 58.09

Qualifizierte Störung und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch eine infolge einer Befreiungsentscheidung ermöglichte Aufstockung eines Baukörpers; Würdigung nachbarlicher Interessen auch bei nicht dem Schutz der Nachbarn dienenden Festsetzungen; Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten bei nicht dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandflächenrecht

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009 - Aktenzeichen OVG 10 S 19.09

DRsp Nr. 2009/28563

Qualifizierte Störung und Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange durch eine infolge einer Befreiungsentscheidung ermöglichte Aufstockung eines Baukörpers; Würdigung nachbarlicher Interessen auch bei nicht dem Schutz der Nachbarn dienenden Festsetzungen; Rückschluss aus dem Abstandsflächenrecht auf eine mögliche Verletzung von Nachbarrechten bei nicht dem Schutz des Nachbarn dienenden Abstandflächenrecht

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauO Bln § 6 Abs. 4 S. 1, 2; BauO Bln § 6 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.