BGH - Urteil vom 25.05.2010
VI ZR 205/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 S. 1, 3;
Fundstellen:
BauR 2010, 1579
NJW 2010, 2948
NZBau 2010, 559
VersR 2010, 1083
WM 2010, 1518
ZfBR 2010, 658
Vorinstanzen:
OLG Jena, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 73/08
LG Erfurt, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1149/07

Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung der von ihm einbehaltenen Sicherheit auf ein Sperrkonto; Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) durch die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers eines Bauvertrages zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto; Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht durch die bloße Vereinbarung einer Kaution

BGH, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen VI ZR 205/09

DRsp Nr. 2010/11251

Qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen der Verpflichtung des Auftraggebers zur Einzahlung der von ihm einbehaltenen Sicherheit auf ein Sperrkonto; Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Strafgesetzbuch (StGB) durch die vertragliche Verpflichtung des Auftraggebers eines Bauvertrages zur Einzahlung eines Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto; Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht durch die bloße Vereinbarung einer Kaution

Bei der Verpflichtung des Auftraggebers, die von ihm gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B einbehaltene Sicherheit auf ein Sperrkonto einzuzahlen (§ 17 Nr. 6 Abs. 1 Satz 3 VOB/B), handelt es sich nicht um eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1 Alt. 2; VOB/B § 17 Nr. 6 Abs. 1 S. 1, 3;

Tatbestand