VGH Hessen - Urteil vom 26.10.2009
3 A 1771/08
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 4; BauNVO § 13; SGB V § 21;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 82
DÖV 2010, 237
NVwZ-RR 2010, 181
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 25.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 1594/05

Räume für freiberuflich Tätige im unbeplanten Innenbereich; Bewertung der Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen; Zulässigkeit von Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Kindergartengruppen als Annex zu einer Zahnarztpraxis sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet; Nutzung von Räumen durch freie oder ähnliche Berufe unter Berücksichtigung der Verlustgefahr des Charakters eines Plangebiets; Planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung

VGH Hessen, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 3 A 1771/08

DRsp Nr. 2010/728

Räume für freiberuflich Tätige im unbeplanten Innenbereich; Bewertung der Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen; Zulässigkeit von Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen für Kindergartengruppen als Annex zu einer Zahnarztpraxis sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet; Nutzung von "Räumen" durch freie oder ähnliche Berufe unter Berücksichtigung der Verlustgefahr des Charakters eines Plangebiets; Planerisch unerwünschte Wirkung einer Zurückdrängung der Wohnnutzung

1. Bei einer nur geringfügigen Flächendifferenz zwischen Wohnnutzung und der Nutzung für freiberufliche Tätigkeit sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Prozentsätze nicht rechtssatzmäßig anzuwenden, sondern die Prägung des Gebäudes durch die einzelnen Nutzungsformen insgesamt zu bewerten.2. In einem im unbeplanten Innenbereich liegenden allgemeinen Wohngebiet sind in der Regel ausschließlich die die nähere Umgebung tatsächlich prägenden Nutzungen im Erd- bis Dachgeschoss ins Verhältnis zueinander zu setzen.3. Einrichtungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) für Kindergartengruppen sind als Annex zu einer Zahnarztpraxis sowie als Anlagen für gesundheitliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Tenor