OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.11.2017
4 U 18/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 641 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 184/14

Rechte des Auftraggebers bei vertragswidriger Ausführung einer Wand als tragende Wand

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 18/17

DRsp Nr. 2019/1452

Rechte des Auftraggebers bei vertragswidriger Ausführung einer Wand als "tragende Wand"

Es stellt zwar keinen Sachmangel i.S. von § 633 Abs. 2 S. 2 BGB dar, wenn eine Wand im Obergeschoss eines Hauses entgegen getroffenen Vereinbarungen als "tragende Wand" ausgeführt wird. Hierin liegt jedoch ein Sachmangel i.S. von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB, da die Ausführungsweise nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Dies berechtigt den Auftraggeber, die Beseitigung der tragenden Wand zu verlangen sowie zum Einbehalt der doppelten für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 641 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2.