OVG Hamburg - Urteil vom 12.02.2019
3 Bf 116/15
Normen:
DSchG § 8; DSchG § 13 Abs. 2 S. 1; SOG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1588
DÖV 2019, 798
NVwZ-RR 2019, 1037
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2845/14

Rechte des Eigentümers eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung; Wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals; Umgebungsschutz eines Denkmals

OVG Hamburg, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 3 Bf 116/15

DRsp Nr. 2019/11183

Rechte des Eigentümers eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung; Wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals; Umgebungsschutz eines Denkmals

1. § 8 DSchG beinhaltet über ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hinaus auch die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, eine Maßnahme bedürfe keiner Genehmigung.2. § 8 DSchG eröffnet dem Eigentümer eines Denkmals im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds seines Denkmals durch ein Vorhaben in seiner unmittelbaren Umgebung den aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Drittschutz. Mit der Schwelle der wesentlichen Beeinträchtigung in § 8 DSchG wird landesrechtlich kein weiterreichender Drittschutz gegenüber dem verfassungsrechtlich gebotenen Drittschutz im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung geregelt (Fortführung von OVG Hamburg, Beschl. v. 16.12.2015, 2 Bs 218/15, NordÖR 2016, 118, juris Rn. 22 ff.).3. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbilds eines Denkmals ist nicht bereits bei einer Minderung des Verkehrswerts des Denkmals aufgrund eines benachbarten Bauvorhabens anzunehmen.