OLG München - Beschluss vom 18.02.2020
20 U 3697/19
Normen:
ZPO§ 522 Abs. 2; ZPO§ 531 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; UWG § 16;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 2949/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwAbweisung der Klage, da der Käufer von der in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Umschaltlogik Kenntnis hatte

OLG München, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 20 U 3697/19

DRsp Nr. 2020/9943

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Abweisung der Klage, da der Käufer von der in der Motorsteuerungssoftware implementierten unzulässigen Umschaltlogik Kenntnis hatte

Zwar ist das Inverkehrbringen eines mit einer Manipulationssoftware versehenen Pkw im Grundsatz als vorsätzlich-sittenwidrige Schädigungshandlung i.S. von § 826 Abs. 1 BGB gegenüber dem Endkunden anzusehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erwerber bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht angegeben hat, positive Kenntnis davon gehabt zu haben, dass der zu erwerbende Pkw die fragliche Software enthält und hinsichtlich des Versprechens, den Mangel zu beseitigen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nicht substantiiert darzulegen vermochte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Juni 2019, Aktenzeichen 52 O 2949/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.