OLG Celle - Urteil vom 11.05.2016
7 U 164/15
Normen:
BGB § 640; BGB § 637; BGB § 634;
Fundstellen:
BauR 2016, 1367
BauR 2016, 1504
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 245/10

Rechte des Unternehmers bei Verweigerung der Abnahme wegen objektiv vorhandener Mängel

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 7 U 164/15

DRsp Nr. 2016/9660

Rechte des Unternehmers bei Verweigerung der Abnahme wegen objektiv vorhandener Mängel

Kostenvorschuss kann schon vor Abnahme der Werkleistung verlangt werden, wenn der Werkunternehmer sich auf den Standpunkt stellt, er habe ein mangelfreies Werk abgeliefert, während der Auftraggeber die Abnahme wegen vorhandener Mängel objektiv zu Recht verweigert.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 5.10.2015 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das vorgenannte landgerichtliche Urteil zu Ziffer 4. des Tenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

"4. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 241,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 27,00 € seit dem 29. Juni 2010 und auf weitere 214,20 € seit dem 9. Januar 2013 an den Beklagten zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen."

Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1 und 2 trägt der Beklagte jeweils 11 %. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.