OLG Köln - Urteil vom 07.06.2016
22 U 45/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 286; VOB/B § 16 Abs. 5 Nr. 4; VOB/B § 18 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2016, 1531
BauR 2017, 741
NZBau 2016, 5
NZBau 2017, 87
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 271/10

Rechte des Werkunternehmers bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Auftraggebers

OLG Köln, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 22 U 45/12

DRsp Nr. 2016/14933

Rechte des Werkunternehmers bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Auftraggebers

1. Kommt es zwischen den Parteien eines Werkvertrages zu Streitigkeiten hinsichtlich der abzurechnenden Massen und zahlt der Auftraggeber eine fällige Abschlagsforderung des Auftragnehmers nicht, so ist dieser gem. § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B berechtigt, die Arbeiten vorübergehend einzustellen. 2. Ihm steht gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens zu. Dass der Auftraggeber sich in einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Auslegung des Vertrages befindet, vermag ihn dabei nicht zu entlasten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02.07.2012 (5 O 271/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: