OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.10.2009
2 K 310/07
Normen:
GO LSA § 6 Abs. 2 S. 2; GO LSA § 6 Abs. 4 S. 1; GO LSA § 31; GO LSA § 31 Abs. 5; GO LSA § 31 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 6 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3, 4; BauGB § 214 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 26
DVBl 2010, 322
ZfBR 2010, 388

Rechtfertigung einer Bebauungsplanfestsetzung hinsichtlich eines Entzugs von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks mit (Teil-) Enteignungsauswirkungen; Sachliche Gründe für einen Entzug von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks bzgl. dem Wohl der Allgemeinheit

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 2 K 310/07

DRsp Nr. 2010/5752

Rechtfertigung einer Bebauungsplanfestsetzung hinsichtlich eines Entzugs von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks mit (Teil-) Enteignungsauswirkungen; Sachliche Gründe für einen Entzug von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks bzgl. dem Wohl der Allgemeinheit

Wenn sich der Entzug von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks wie eine (Teil-) Enteignung auswirkt, ist eine solche Bebauungsplanfestsetzung nur gerechtfertigt, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient. Dies ist der Fall, wenn sachliche Gründe- wie z.B. die natürlichen Geländeverhältnisse - diese eigentumsbeeinträchtigende Festsetzung mehr oder minder vorzeichnen.

Normenkette:

GO LSA § 6 Abs. 2 S. 2; GO LSA § 6 Abs. 4 S. 1; GO LSA § 31; GO LSA § 31 Abs. 5; GO LSA § 31 Abs. 6; BBauG § 2 Abs. 6 S. 2; BauGB § 214 Abs. 1 Nr. 3, 4; BauGB § 214 Abs. 4;

Tatbestand

Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des 290.400 m² großen Grundstück Gemarkung E., Flur A, Flurstück 75/3. Sie wenden sich gegen die Einbeziehung einer Teilfläche ihres verpachteten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in ein durch den Bebauungsplan Nr.18 ausgewiesenes allgemeines Wohngebiet, auf dem ein Teil eines Lärmschutzwalles errichtet werden soll. Die Erweiterung des Plangebiets des B-Planes Nr.18 betrifft das Grundstück der Antragsteller auf einer Fläche von 598 m².

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