OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2022
18 A 1507/22
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1605/21

Rechtfertigung einer Terminverlegung durch Vorliegen eines erheblichen Grundes; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erheblichen Gründe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 18 A 1507/22

DRsp Nr. 2023/1453

Rechtfertigung einer Terminverlegung durch Vorliegen eines erheblichen Grundes; Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe"

1. Ein erheblicher Grund, der eine Terminverlegung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO rechtfertigt, kann vorliegen, wenn ein Prozessbevollmächtigter geltend macht, er habe einen unaufschiebbaren Arzttermin wahrzunehmen. In einem solchen Verlegungsantrag muss grundsätzlich das Stattfinden des Arzttermins belegt und dargetan werden, dass es sich um eine akute Erkrankung handelt und aus welchen Gründen eine Verlegung des Arzttermins nicht möglich sein soll.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor, wenn einem Kläger vor der Entscheidung über die Klage keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die in der mündlichen Verhandlung - in der weder er selbst noch sein Prozessbevollmächtigter zugegen waren - seitens des Beklagten erklärte (teilweise) Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu reagieren.

Tenor