KG - Beschluss vom 08.04.2021
1 W 50/21-230/21
Normen:
BauGB § 15; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 2; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 892 Abs. 1 S. 2; GBO § 22;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 18.01.2021

Rechtliche Einordnung eines vorläufigen Umwandlungsverbots gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 2, 172 Abs. 2 BauGBWirksamkeit der Übertragung von Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten bei unterbliebener Eintragung des vorläufigen UmwandlungsverbotsUnrichtigkeit des Grundbuchs nach gutgläubigen Erwerb

KG, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 1 W 50/21-230/21

DRsp Nr. 2021/7098

Rechtliche Einordnung eines vorläufigen Umwandlungsverbots gemäß §§ 15 Abs. 1 S. 2, 172 Abs. 2 BauGB Wirksamkeit der Übertragung von Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten bei unterbliebener Eintragung des vorläufigen Umwandlungsverbots Unrichtigkeit des Grundbuchs nach gutgläubigen Erwerb

Ein vorläufiges Umwandlungsverbot nach § 15 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB kann als relatives Verfügungsverbot auch noch nach (verbotswidriger) Begründung von Wohnungseigentum in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden. Ist zumindest ein Wohnungseigentum an einen gutgläubigen Dritten veräußert worden, so ist die Begründung des Wohnungseigentums an dem Grundstück insgesamt auch der Gemeinde gegenüber absolut wirksam. Die Nichteintragung des Verfügungsverbots begründet dann auch auf den Grundbuchblättern der anderen Wohnungseigentumsrechte keine Grundbuchunrichtigkeit mehr.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BauGB § 15; BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauGB § 172 Abs. 2; BGB § 135; BGB § 136; BGB § 892 Abs. 1 S. 2; GBO § 22;

Gründe:

A)