Die Beschwerde wird verworfen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Am 11. Dezember 2018 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2018, mit dem diese den Verlust seines Rechts auf Freizügigkeit festgestellt, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf fünf Jahre ab Ausreise befristet und seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet bzw. angedroht hatte, und beantragte hierfür "Verfahrenskostenhilfe".
Mit einer "Verzichtserklärung", die seine Bevollmächtigte am 22. Februar 2019 dem Verwaltungsgericht vorlegte, erklärte der Kläger, dass er "die Rücknahme der Klage wünsche". Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein (Nr. I.), erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. II.), setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (Nr. III.) und lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab (Nr. IV.).
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