VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2019
8 ZB 18.570
Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3; BayStrWG Art. 7 Abs. 1; BayStrWG Art. 53 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Rn 2 K 15.1720

Rechtmäßige Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg; Überwiegende Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke; Bemessung der Verkehrsbedeutung im Außenbereich; Abgrenzung eines Einzelanwesens von einem Gemeindeteil

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 18.570

DRsp Nr. 2019/13437

Rechtmäßige Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg; Überwiegende Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke; Bemessung der Verkehrsbedeutung im Außenbereich; Abgrenzung eines Einzelanwesens von einem Gemeindeteil

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 3; BayStrWG Art. 7 Abs. 1; BayStrWG Art. 53 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Abstufung einer Gemeindeverbindungsstraße zum öffentlichen Feld- und Waldweg auf dem Gebiet der beigeladenen kreisangehörigen Gemeinde.