VGH Bayern - Beschluss vom 19.08.2019
13 M 19.1520
Normen:
GKG § 35; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Rechtmäßige Auferlegung der Verfahrenskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Notwendiges Vorliegen eines eigenständigen Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 13 M 19.1520

DRsp Nr. 2019/14382

Rechtmäßige Auferlegung der Verfahrenskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Notwendiges Vorliegen eines eigenständigen Verfahrens

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 35; GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 21. März 2019 (13 A 18.1859) hat der Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - auf die Klage des Erinnerungsführers auf Fortsetzung des Verfahrens 13 A 16.674 festgestellt, dass das Verfahren 13 A 16.674 durch den gerichtlichen Vergleich vom 26. September 2017 beendet worden ist und ihm unter Anordnung der Gebührenpflichtigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt.

Mit Kostenrechnung vom 25. Juli 2019 wurde dem Erinnerungsführer ein Gesamtbetrag von 994,00 Euro in Rechnung gestellt (964,00 Euro Verfahrensgebühr I. Instanz, 4-facher Satz aus einem Streitwert von 10.000,00 Euro gemäß KV 5112; 30,00 Euro Pauschsatz gem. § 147 FlurbG).