VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2019
1 ZB 17.662
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 16.4690

Rechtmäßige Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehlaufstalls im Außenbereich; Berücksichtigung von Geruchsimmissionen aus einer Tierhaltung; Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen 1 ZB 17.662

DRsp Nr. 2019/14374

Rechtmäßige Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehlaufstalls im Außenbereich; Berücksichtigung von Geruchsimmissionen aus einer Tierhaltung; Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem Bauvorhaben hervorgerufenen Lärmimmissionen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger zu 1 und 2 einerseits als Gesamtschuldner, der Kläger zu 3 andererseits tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauNVO § 5 Abs. 1 S. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Milchviehlaufstalls im Außenbereich.

Die Grundstücke der Kläger liegen südlich des geplanten Vorhabens. Dabei handelt es sich um ein Dorfgebiet im Sinn des § 5 BauNVO. Genehmigt ist ein Milchviehlaufstall mit 120 Tierplätzen und zwei Auslaufbereichen. Nach der Auflage Nummer 3 des Bescheids ist die bestehende offene Güllegrube entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes luftdicht zu verschließen. Nach den Hinweisen in Nummern 2.1 und 2.8 sind die Vorgaben der TA Luft und der TA Lärm einzuhalten.