VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2019
6 ZB 19.157
Normen:
ABS § 7 Abs. 3 Nr. 1; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 18.997

Rechtmäßige Einstufung einer Ortsstraße als Anliegerstraße; Abgrenzung einer Anliegerstraße von einer Haupterschließungsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 19.157

DRsp Nr. 2019/11382

Rechtmäßige Einstufung einer Ortsstraße als Anliegerstraße; Abgrenzung einer Anliegerstraße von einer Haupterschließungsstraße

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2018 - RO 11 K 18.997 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.074,34 € festgesetzt.

Normenkette:

ABS § 7 Abs. 3 Nr. 1; KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 - 1 BvR 2 228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.