OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.05.2019
2 L 20/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; BauO LSA § 63 Abs. 1 Nr. 1; BauO LSA § 71 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 943
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 197/15

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich; Vorliegen einer von einem Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigung des Belangs; Voraussetzungen für die Verfestigung einer Splittersiedlung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 2 L 20/17

DRsp Nr. 2019/9279

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus im Außenbereich; Vorliegen einer von einem Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigung des Belangs; Voraussetzungen für die Verfestigung einer Splittersiedlung

1. Eine von einem Bauvorhaben ausgehende Beeinträchtigung des Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kann auch von einer Nutzungsänderung ohne Änderung des Baukörpers ausgehen. Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Baukörper schon vorhanden ist, Bestandsschutz genießt, äußerlich nicht verändert oder (teilweise) privilegiert genutzt wird (wie BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 4 C 10.11, juris).2. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben unter einen vorhandenen Bestand in einer Splittersiedlung deutlich unterordnet, kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. Bei einer Nutzungsänderung in Wohnraum ist insbesondere von Bedeutung, ob der Anteil der vorhandenen Wohnnutzung innerhalb der Splittersiedlung so groß ist, dass dem Hinzutreten eines weiteren Gebäudes mit einer außenbereichsfremden Wohnnutzung nur untergeordnete Bedeutung zukommt.