VGH Bayern - Beschluss vom 15.02.2019
9 CS 18.2638
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 18.2139

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilienhauses unter Befreiung von der östlichen Baugrenze

VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2638

DRsp Nr. 2019/4213

Rechtmäßige Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilienhauses unter Befreiung von der östlichen Baugrenze

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Bad N ... - B ... mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Dreifamilienhauses unter Befreiung von der östlichen Baugrenze auf dem an ihr Grundstück FlNr. ... Gemarkung B ... südöstlich anschließenden Nachbargrundstück FlNr. ... Gemarkung B ... Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 "Gartenfeld" in der Fassung der 1. Änderung vom 4. April 1995 der Gemeinde B ..., der u.a. eine Einzelhausbebauung und eine Baugrenze im Osten der betroffenen Grundstücke festsetzt.

Gegen die Baugenehmigung erhob die Antragstellerin Klage (AN 3 K 18.02136), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. November 2018 ab. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.