BVerwG - Beschluss vom 07.11.2019
4 BN 31.19
Normen:
BauGB § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 19/18

Rechtmäßige Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans; Hinreichende Ermittlung und Bewertung der Lärmauswirkungen auf das Grundstück; Darlegung der Geringfügigkeit vermehrter Verkehrslärmbeeinträchtigungen

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 4 BN 31.19

DRsp Nr. 2020/621

Rechtmäßige Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans; Hinreichende Ermittlung und Bewertung der Lärmauswirkungen auf das Grundstück; Darlegung der Geringfügigkeit vermehrter Verkehrslärmbeeinträchtigungen

1. Eine Beschwerde, der es ohne Formulierung einer bestimmten Rechtsfrage erkennbar allein um eine Korrektur der aus ihrer Sicht falschen vorinstanzlichen Entscheidung geht, lässt sich wegen Verfehlung der entsprechenden Darlegungsanforderungen nicht auf den Revisionszulassungsgrund der Grundsatzbedeutung stützen.2. Soweit nach § 165 S. 1 ZPO Beweis über die in der mündlichen Verhandlung zu beachtenden Förmlichkeiten nur durch das Protokoll erbracht werden kann, gehört der Inhalt von Erklärungen der Beteiligten nicht zu solchen nur durch das Protokoll zu beweisenden Förmlichkeiten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Februar 2019 wird verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe