OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.07.2019
8 C 10121/19.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15;

Rechtmäßige Überplanung eines Grundstücks als private Grünfläche; Notwendigkeit weitergehender Festsetzungen zur baulichen Nutzung eines Grundstücks; Festsetzungsermächtigung für private Grünflächen bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen; Fehlerhafte Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 8 C 10121/19.OVG

DRsp Nr. 2019/12424

Rechtmäßige Überplanung eines Grundstücks als private Grünfläche; Notwendigkeit weitergehender Festsetzungen zur baulichen Nutzung eines Grundstücks; Festsetzungsermächtigung für private Grünflächen bei Einbeziehung von Außenbereichsflächen; Fehlerhafte Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs

Zur Festsetzung einer Fläche als "private Grünfläche".

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 11. Dezember 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "D., F., W." der Antragsgegnerin.

Sie ist Eigentümerin des südöstlich gelegenen Grundstücks mit der ehemaligen, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Flurstück-Nr. 233/4 und wendet sich dagegen, dass hierfür keine weitergehenden Festsetzungen zur baulichen Nutzung erfolgt sind, das Grundstück vielmehr als "private Grünfläche" überplant wurde.