Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2019 (Au 1 S 19.306), deren Prüfung gemäß §
1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.
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