VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2019
23 CS 19.662
Normen:
TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 1 S 19.306

Rechtmäßige Untersagung einer Haltung und Betreuung von Rindern; Nachweis tierschutzwidriger Haltungsbedingungen bei bestehender Wiederholungsgefahr; Zufügen erheblicher oder länger andauernder Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 23 CS 19.662

DRsp Nr. 2019/7809

Rechtmäßige Untersagung einer Haltung und Betreuung von Rindern; Nachweis tierschutzwidriger Haltungsbedingungen bei bestehender Wiederholungsgefahr; Zufügen erheblicher oder länger andauernder Schmerzen oder Leiden oder erheblicher Schäden

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. März 2019 (Au 1 S 19.306), deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird.