VGH Bayern - Beschluss vom 12.08.2019
2 CS 19.1316
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 19.98

Rechtmäßiger Widerruf einer Baugenehmigung; Abbrennen des Anwesens als nachträglich eingetretene Tatsache

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 2 CS 19.1316

DRsp Nr. 2019/13424

Rechtmäßiger Widerruf einer Baugenehmigung; Abbrennen des Anwesens als nachträglich eingetretene Tatsache

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller nach § 146 VwGO hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller können den Widerruf der Baugenehmigung vom 20. Januar 2011 mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn dieser gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragsteller wird jedoch aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.