VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2019
6 ZB 19.60
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 17.397

Rechtmäßiges Heranziehen eines Grundstücksmiteigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Notwendige Erneuerung und Verbesserung einer Gemeindeverbindungsstraße

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 6 ZB 19.60

DRsp Nr. 2019/7427

Rechtmäßiges Heranziehen eines Grundstücksmiteigentümers zu einem Straßenausbaubeitrag; Notwendige Erneuerung und Verbesserung einer Gemeindeverbindungsstraße

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Oktober 2018 - AN 3 K 17.397 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.173,21 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 3; BayStrWG Art. 46 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.