VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2019
1 NE 18.2637
Normen:
BauGB § 45; BauNVO § 8; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan wegen fehlender Dringlichkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2019 - Aktenzeichen 1 NE 18.2637

DRsp Nr. 2019/6550

Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Normenkontrollantrages gegen einen Bebauungsplan wegen fehlender Dringlichkeit

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 45; BauNVO § 8; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 15 Gewerbegebiet "...", den die Antragsgegnerin am 5. Dezember 2017 beschlossen und am 20. Dezember 2017 bekannt gemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).