OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.06.2019
1 MR 1/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a; BauGB § 246 Abs. 11; BauNVO § 4;

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bebauungsplans; Möglichkeit einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung abwägungsbeachtlicher Belange; Anforderungen an den Milieuschutz eines Wohngebietes; Akuter Bedarf an Wohnraum für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 1 MR 1/19

DRsp Nr. 2019/14557

Rechtmäßigkeit der Änderung eines Bebauungsplans; Möglichkeit einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung abwägungsbeachtlicher Belange; Anforderungen an den Milieuschutz eines Wohngebietes; Akuter Bedarf an Wohnraum für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel, wobei die Antragsteller zu 1) und 2) ihren Anteil jeweils als Gesamtschuldner tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 13a; BauGB § 246 Abs. 11; BauNVO § 4;

Gründe

I.