VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2019
10 ZB 19.863
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 25 K 18.2515

Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines mehrfach rechtskräftig verurteilten Asylbewerbers; Bestehen einer Wiederholungsgefahr hisichtlich der Begehung von Sexualstraftaten

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 10 ZB 19.863

DRsp Nr. 2019/11455

Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines mehrfach rechtskräftig verurteilten Asylbewerbers; Bestehen einer Wiederholungsgefahr hisichtlich der Begehung von Sexualstraftaten

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 11 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 53 Abs. 1; AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 20. April 2018, mit dem er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, weiter.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.).