I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache die sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
II. Dem Beklagten wird aufgegeben,
-die vollständigen Unterlagen über die Einziehung des Teilstücks der O. straße FlNr. ... sowie die Widmung aller an das Grundstück FlNr. ... angrenzenden Verkehrsflächen im Original vorzulegen und sich zum baulichen Zustand dieser Verkehrsflächen zu äußern.
-darzulegen und nachzuweisen, in welcher Breite die zum klägerischen Grundstück führende südliche Stichstraße der O. straße FlNr. ... gewidmet wurde. Gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Breite eine Grenzermittlung vorzunehmen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung eines Teilstücks der O. straße Grundstück FlNr. ... Gemarkung N..
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