VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2024
8 ZB 23.1368
Normen:
BayStrWG Art. 17;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 21.1285

Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung über einen Teil eines Grundstücks aus straßenplanungsrechtlichen Gründen

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 8 ZB 23.1368

DRsp Nr. 2024/3510

Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung über einen Teil eines Grundstücks aus straßenplanungsrechtlichen Gründen

Tenor

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache die sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

II. Dem Beklagten wird aufgegeben,

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die vollständigen Unterlagen über die Einziehung des Teilstücks der O. straße FlNr. ... sowie die Widmung aller an das Grundstück FlNr. ... angrenzenden Verkehrsflächen im Original vorzulegen und sich zum baulichen Zustand dieser Verkehrsflächen zu äußern.

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darzulegen und nachzuweisen, in welcher Breite die zum klägerischen Grundstück führende südliche Stichstraße der O. straße FlNr. ... gewidmet wurde. Gegebenenfalls ist zur Bestimmung der Breite eine Grenzermittlung vorzunehmen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 17;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung eines Teilstücks der O. straße Grundstück FlNr. ... Gemarkung N..