OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.09.2022
15 A 2834/17
Normen:
BauGB §§ 127 ff.; BauGB -AG NRW § 3; GBO § 3;
Fundstellen:
D_V 2023, 180
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4847/16

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke; Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs; Entstehung der Beitragspflicht mit der Eintragung der Änderungen im Liegenschaftskataster und dem Eingang des für die Vermessung und Flurstücksbildung erteilten Gebührenbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2022 - Aktenzeichen 15 A 2834/17

DRsp Nr. 2022/14988

Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung einer Teilstrecke; Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs; Entstehung der Beitragspflicht mit der Eintragung der Änderungen im Liegenschaftskataster und dem Eingang des für die Vermessung und Flurstücksbildung erteilten Gebührenbescheides

1. Gehört zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Straßen nach der Erschließungsbeitragssatzung, dass die Kommune Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlagen sein muss, ist diese Regelung im Allgemeinen so zu verstehen, dass die Gemeinde entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen im Grundbuch eingetragen sein muss. Das Erfordernis der Eintragung der Gemeinde für den Abschluss des Grunderwerbs soll sicherstellen, dass auch die damit verbundenen Kosten zum abrechenbaren Erschließungsaufwand gehören (ständige Rechtsprechung).